Gerne erkläre ich Ihnen ausführlich die gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge) für eine alleinstehende Person (unverheiratet und ohne eingetragene Lebenspartnerschaft), die ohne Testament verstirbt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist in Ordnungen und Stämmen organisiert. Maßgeblich ist die Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.
Wichtigster Grundsatz: Je näher der Verwandte mit dem Erblasser verwandt ist, desto stärker ist sein Erbrecht. Die Verwandten werden in “Ordnungen” eingeteilt:
- Erste Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, …)
- Zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten, …)
- Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen, …)
- Fahnte Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Konkret für einen alleinstehenden Erblasser ohne Kinder (das ist der typische Fall):
Da der Erblasser keine Kinder hat (1. Ordnung fällt aus), erben die Angehörigen der zweiten Ordnung.
Die zweite Ordnung besteht aus zwei Gruppen, die jeweils zur Hälfte erben:
- Die Eltern des Erblassers (oder, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, seine Abkömmlinge = Geschwister des Erblassers).
- Die Abkömmlinge der Eltern (das sind die Geschwister des Erblassers, oder wenn Geschwister verstorben sind, deren Kinder = Nichten/Neffen des Erblassers).
Wichtig: Diese beiden Gruppen (Eltern/deren Nachkommen und Geschwister/Nichten/Neffen) treten zusammen zur Erbfolge. Sie bilden jeweils einen “Stamm” und erben zu gleichen Teilen (je 50%).
Veranschaulichung anhand von Beispielen:
Beispiel 1: Beide Eltern leben.
- Erblasser (alleinstehend, ohne Kinder) stirbt.
- Erben: Mutter und Vater erben je 50% des Nachlasses.
Beispiel 2: Der Vater ist bereits verstorben, die Mutter lebt. Der Vater hat einen Sohn (den Bruder des Erblassers).
- Die Mutter erbt ihren 50%-Anteil direkt.
- Der 50%-Anteil des verstorbenen Vaters fällt an seine Abkömmlinge, also an den Bruder (als einziges Kind des Vaters). Der Bruder erbt also insgesamt 50%.
- Ergebnis: Mutter 50%, Bruder 50%.
Beispiel 3: Beide Eltern sind verstorben. Der Erblasser hat einen Bruder und eine Schwester.
- Da die Eltern nicht mehr leben, treten ihre Abkömmlinge (die Geschwister) zusammen in die Erbfolge ein.
- Erben: Bruder und Schwester erben je 50% (oder bei drei Geschwistern je 1/3 usw.).
Beispiel 4: Beide Eltern und der einzige Bruder sind verstorben. Der Bruder hat zwei Kinder (Neffen/Nichten des Erblassers).
- Die Stelle des Bruders wird durch seine Kinder (die Neffen/Nichten) vertreten. Diese treten zusammen an die Stelle ihres verstorbenen Vaters/Bruders.
- Erben: Die beiden Kinder des Bruders erben den Anteil, der ihrem Vater zugestanden hätte, zu gleichen Teilen. Sie teilen sich also die 50% auf (jeder 25%). Die anderen 50% gehen an die verwandte Linie der Schwester (falls vorhanden) oder, wenn keine Geschwister mehr da sind, an die Großeltern/deren Nachkommen (3. Ordnung).
Was passiert, wenn auch die zweite Ordnung nicht mehr existiert?
Wenn weder Eltern noch Geschwister/Neffen/Nichten mehr leben, rückt die dritte Ordnung nach: die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen). Auch hier gilt wieder das “Stammprinzip”: Die Nachkommen der beiden Großelternpaare (väterlicherseits und mütterlicherseits) treten getrennt zur Hälfte zusammen.
Wenn auch niemand aus der dritten Ordnung mehr lebt, erbt der Fiskus (der Staat, konkret das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte). Der Fiskus ist der letzte gesetzliche Erbe.
Zusammenfassung in einer Übersicht (für einen alleinstehenden Erben ohne Kinder):
| Wer lebt noch? | Erben (Beispiel) | Erbanteil |
|---|---|---|
| Eltern (1. + 2. Parentel) | Mutter + Vater | je 1/2 (50%) |
| Nur ein Elternteil + Abkömmlinge des anderen Elternteils (z.B. Geschwister) | Mutter (50%) + Bruder (50%) | je 1/2 |
| Beide Eltern verstorben, dafür Geschwister | Schwester + Bruder | je 1/2 |
| Eltern + Geschwister verstorben, aber Kinder eines Geschwisters (Neffen/Nichten) | Neffe + Nichte (Kinder des Bruders) | je 1/4 (zusammen 1/2) + ggf. andere Verwandte |
| Keine Verwandten der 1.-3. Ordnung | Fiskus (Staat) | 100% |
Wichtige Hinweise:
- Pflichtteil: Auch wenn jemand durch die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist (z.B. ein Kind aus einer früheren Ehe oder der geschiedene Ehegatte), hat dieser unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsanspruch (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Das ist eine Geldforderung gegen den/die Erben.
- Ehegatte/Lebenspartner: Da der Erblasser alleinstehend ist, gibt es keinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Wäre ein Partner vorhanden gewesen, hätte dieser zusätzlich einen Erbteil erhalten (z.B. 1/4 oder 1/2 je nach Verwandtschaft des Erblassers zu anderen Erben).
- Ausschlagung der Erbschaft: Die gesetzlichen Erben können die Erbschaft auch ausschlagen. Dann rückt der nächste in der Ordnung nach.
- Individuelle Prüfung notwendig: Die tatsächliche Erbfolge hängt immer von der konkreten Familie ab. Lassen Sie im Zweifel den konkreten Fall von einem Rechtsanwalt für Erbrecht prüfen. Fehler können zu Streit und finanziellen Verlusten führen.
Fazit: Für einen alleinstehenden, kinderlosen Erblasser ohne Testament erbt in der Regel ein Elternpaar zu gleichen Teilen. Wenn die Eltern nicht mehr leben, erben die Geschwister (oder deren Kinder) zu gleichen Teilen. Danach kommen die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge und schließlich der Staat.
Ich hoffe, diese ausführliche Erklärung hilft Ihnen weiter!