Vereinbarkeit Erwerbstätigkeit & Pflege

Familienpflegeratgeber

Eine praktische Alltagshilfe für Angehörige von pflegebedürftigen älteren Menschen

Der Familienpflegeratgeber enthält Hilfeangebote, um Angehörige von pflegebedürftigen Menschen bei ihrer täglichen Betreuungs- und Pflegearbeit zu unterstützen und zu entlasten.

Er informiert in verständlicher Sprache über bedarfsgerechte Hilfeangebote und vermittelt wichtige Kontaktadressen, damit Familien im Bedarfsfall schnell und gezielt Hilfe und Entlastung organisieren und pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause leben können.

Die aktuelle Ausgabe des Ratgebers können Sie hier herunterladen.

 

Das Pflegezeitgesetz richtet sich an Beschäftigte

Wenn plötzlich ein Pflegebedarf in der Familie auftritt, stehen berufstätige Familienmitglieder häufig vor der Situation, kurzfristig eine gute Pflege ihres Angehörigen organisieren zu müssen. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz (PflegeZG) eröffnet die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und verbessert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und familiärer Pflege. Das Pflegezeitgesetz wird dem Wunsch vieler pflegebedürftiger Personen gerecht, von Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden.

Das heißt: 

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Beschäftigte in der Berufsausbildung sowie 
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Sicherstellung einer Pflege in unterschiedlichen Pflegesituationen

Sofortige pflegerische Versorgung

Die Regelung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ermöglicht bei einem akuten, plötzlich auftretenden Pflegebedarf eines nahen Angehörigen eine sofortige pflegerische Versorgung. Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten in dieser Situation das Recht ein, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben. Diese Zeit kann genutzt werden, um sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und sich um die notwendigen organisatorischen Schritte zu kümmern.

Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz verankert den Anspruch auf Pflegezeit gesetzlich. Beschäftigte haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für längstens sechs Monate, um in häuslicher Umgebung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen oder ihn beispielsweise in der letzten Phase seines Lebens zu begleiten.

Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes

Nahe Angehörige eines Beschäftigten sind im Sinne des Pflegezeitgesetzes die Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Ankündigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit

Wenn eine sofortige pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen sicher zu stellen ist und Beschäftigte kurzzeitig die Pflege übernehmen, sind sie verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist in diesem Fall auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Abwesenheit von der Arbeit mitzuteilen.

Beschäftigte, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei Pflegebedürftigen, die in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Im Falle einer teilweisen Freistellung müssen Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Vergütung der Ausfallzeit

Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der genannten Zeiten ein. Eine dem Elterngeld vergleichbare Sozialleistung gibt es während der Pflegezeit nicht. Allerdings kann sich bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein Vergütungsanspruch aus § 616 BGB[1], dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

[1] § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Sozialversicherung

Soweit während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Vergütungsanspruch besteht, werden keine Beiträge in der Renten-, Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch voll bestehen. Freiwillig Krankenversicherte müssen weiter ihren vollen Beitrag zahlen.

In der Pflegezeit zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten, wenn die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt und die oder der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. In der Krankenversicherung sind Verheiratete oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerte Beschäftigte gegebenenfalls familienversichert. Ist das nicht der Fall, kann der Beschäftigte nur durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung einen Versicherungsschutz herstellen. Dazu leistet die Pflegekasse einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen. Allerdings kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder eine häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Unternehmensgröße

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber Arbeitgerberinnen und Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigen. Diese Beschränkung gilt nicht für die kurzeitige Arbeitsverhinderung.